III-4 Ws 59/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-02-14, III-4 Ws 59/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-02-14, III-4 Ws 59/11
III-4 Ws 59/11Obergericht14.02.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-4 Ws 59/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-14
Aktenzeichen: III-4 Ws 59/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0214.III4WS59.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4.Strafsenat
Tenor
Die angefochtene Kostenentscheidung wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Von einer Auferlegung der Verfahrenskosten wird abgesehen.
Die dem Angeklagten im Verfahren 2. Instanz erwachsenen notwendigen Auslagen fallen zu einem Drittel der Staatskasse zur Last, im Übrigen trägt der Angeklagte die ihm selbst und dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse
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