I-17 U 50/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-02-18, I-17 U 50/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-02-18, I-17 U 50/10
I-17 U 50/10Obergericht18.02.2011
Regest
1. Tritt der Vertreter des Unternehmensträgers gegenüber einem Geschäftspartner oder allgemein im Geschäftsverkehr in der Weise auf, dass er den Eindruck erweckt, er sei selber der Träger des Unternehmens, der dieses in unbeschränkter persönlicher Haftung betreibt, so muss er sich gegenüber dem auf den damit zurechenbar gesetzten Schein gutgläubig Vertrauenden so behandeln lassen, als entspräche der Schein der Wirklichkeit. 2. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH muss, wenn er im Geschäftsverkehr auftritt, deutlich machen, dass der Unternehmensträger, für den er handelt, eine GmbH, also eine juristische Person mit beschränkter Haftungsmasse ist, bei dem keine der beteiligten natürlichen Personen persönlich haftet. Nichts anderes gilt für den Fall, dass Unternehmensträger eine Kommanditgesellschaft ist, deren alleinige persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-17 U 50/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-18
Aktenzeichen: I-17 U 50/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0218.I17U50.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: BGB § 164; BGB § 179
Leitsätze
Tritt der Vertreter des Unternehmensträgers gegenüber einem Geschäftspartner oder allgemein im Geschäftsverkehr in der Weise auf, dass er den Eindruck erweckt, er sei selber der Träger des Unternehmens, der dieses in unbeschränkter persönlicher Haftung betreibt, so muss er sich gegenüber dem auf den damit zurechenbar gesetzten Schein gutgläubig Vertrauenden so behandeln lassen, als entspräche der Schein der Wirklichkeit.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH muss, wenn er im Geschäftsverkehr auftritt, deutlich machen, dass der Unternehmensträger, für den er handelt, eine GmbH, also eine juristische Person mit beschränkter Haftungsmasse ist, bei dem keine der beteiligten natürlichen Personen persönlich haftet. Nichts anderes gilt für den Fall, dass Unternehmensträger eine Kommanditgesellschaft ist, deren alleinige persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. Februar 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (10 O 410/08) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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