I-18 U 179/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-02-23, I-18 U 179/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-02-23, I-18 U 179/10
I-18 U 179/10Obergericht23.02.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 179/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-23
Aktenzeichen: I-18 U 179/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0223.I18U179.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Senat für Zivilsachen
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.09.2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf ( 31 O 6/10) wird zurück-gewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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