I-2 U 122/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-02-24, I-2 U 122/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-02-24, I-2 U 122/09
I-2 U 122/09Obergericht24.02.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 122/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-24
Aktenzeichen: I-2 U 122/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0224.I2U122.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. August 2009 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass
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im Tenor zu II. des landgerichtlichen Urteils die Datumsangabe „20.08.1994“ durch die Datumsangabe „04.09.1999“ ersetzt wird,
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im Tenor zu II. des landgerichtlichen Urteils nach Ziffer 5 der zweite Spiegelstrich mit dem Zusatz „wobei die Angaben zu II. 5. nur für die Zeit seit dem 04.09.1999 zu machen sind“ entfällt,
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im Tenor zu II. des landgerichtlichen Urteils nach Ziffer 5, erster Spiegelstrich, die Worte „und Auftragsbestätigungen“ entfallen,
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der Tenor zu III. 1. des landgerichtlichen Urteils entfällt,
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im Tenor zu IV., zweiter Spiegelstrich des landgerichtlichen Urteils die Formulierung „sowie die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst“ durch die Formulierung „und die zurückgerufenen und an sie zurückgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen“ ersetzt wird.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagte 80% und die Klägerin 20% zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden der Beklagten 90% und der Klägerin 10% auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 450.000,-- Euro festgesetzt.
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