I-25 Wx 8/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-01, I-25 Wx 8/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-01, I-25 Wx 8/11
I-25 Wx 8/11Obergericht01.03.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-25 Wx 8/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-01
Aktenzeichen: I-25 Wx 8/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0301.I25WX8.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Tenor
Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) wird der Be-schluss des Amtsgerichtes Mettmann – Rechtspfleger – vom 26.01.2011
- 7 VI 259/10 – geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten gemeinschaftlichen Erb-scheins zu Grundbuchberichtigungszwecken erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
Beantragter Erbschein:
Es wird zu Grundbuchberichtigungszwecken bezeugt, dass der am 11. Dezember 2009 verstorbene O. H., zuletzt wohnhaft in W., von seiner Tochter, V. B., geborene H., geboren am 1. Dezember 1953, zu ½ und seiner Ehefrau, R. H., geborene B., geboren am 20. März 1932, zu ½ gemeinschaftlich beerbt worden ist.
Das Amtsgericht Mettmann – Nachlassgericht – wird angewiesen, den bean-tragten Erbschein zu Grundbuchberichtigungszwecken gemäß dem vorstehenden Wortlaut zu erteilen.
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