I-15 W 14/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-11, I-15 W 14/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-11, I-15 W 14/11
I-15 W 14/11Obergericht11.03.2011
Regest
Es kann an einem Verfügungsgrund fehlen, wenn der Antragsteller seine Rechte einstweilen selbst gewahr hat, indem er auf die angegriffene Negativbewertung durch den Antragsgegner in einem Internetbewertungssystem erwidert hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 W 14/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-11
Aktenzeichen: I-15 W 14/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0311.I15W14.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: § 935 ZPO; §§ 1004, 823 BGB
Leitsätze
Es kann an einem Verfügungsgrund fehlen, wenn der Antragsteller seine Rechte einstweilen selbst gewahr hat, indem er auf die angegriffene Negativbewertung durch den Antragsgegner in einem Internetbewertungssystem erwidert hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2011 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 09. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
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