Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-15, III-3 RVGs 24/11

III-3 RVGs 24/11Obergericht15.03.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 RVGs 24/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-15

Aktenzeichen: III-3 RVGs 24/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0315.III3RVGS24.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Tenor

Dem Pflichtverteidiger wird für das ganze Verfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 80.300 Euro bewilligt.

Bereits angewiesene gesetzliche Pflichtverteidigergebühren undVorschüsse nach § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG sind anzurechnen.

Vorschüsse und Zahlungen, welche der Pflichtverteidiger von dem Mandanten oder Dritten erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.

Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleibenunberührt.

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