I-15 U 220/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-16, I-15 U 220/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-16, I-15 U 220/09
I-15 U 220/09Obergericht16.03.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 220/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-16
Aktenzeichen: I-15 U 220/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0316.I15U220.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Mai 2009 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten und ihrer Streithelferin in Höhe von jeweils 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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