VII-Verg 56/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-17, VII-Verg 56/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-17, VII-Verg 56/10
VII-Verg 56/10Obergericht17.03.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 56/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-17
Aktenzeichen: VII-Verg 56/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0317.VII.VERG56.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln (VK VOB 23/10) vom 24. November 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB sowie der außergerichtlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 80.000 € festgesetzt.
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