I-22 U 162/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-25, I-22 U 162/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-25, I-22 U 162/10
I-22 U 162/10Obergericht25.03.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-22 U 162/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-25
Aktenzeichen: I-22 U 162/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0325.I22U162.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.8.2010 verkündete Urteil der
- Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.155 Euro nebst Verzugszin¬sen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2009 zu zahlen;
die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 631,80 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/3, die Beklagte trägt sie zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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