I-7 U 148/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-25, I-7 U 148/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-25, I-7 U 148/09
I-7 U 148/09Obergericht25.03.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-7 U 148/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-25
Aktenzeichen: I-7 U 148/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0325.I7U148.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das am 3. März 2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.392,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über Basiszinssatz aus 21.727,80 € seit dem 07.10.2005 sowie aus 664,68 € seit dem 05.11.2005 zu zahlen. Im Übri-gen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 13 % und hat der Beklagte 87 % zu tragen, von den Kosten des Berufungsverfah-rens hat der Kläger 6 % und hat der Beklagte 94 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvoll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckba-ren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Zwangsvollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.