I-21 U 6/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-29, I-21 U 6/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-29, I-21 U 6/07
I-21 U 6/07Obergericht29.03.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 6/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-29
Aktenzeichen: I-21 U 6/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0329.I21U6.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 1. wird – unter Zurückweisung des weiterge-henden Rechtsmittels – das am 19.12.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (2 O 508/00) in der Fassung, die es durch die Berichtigungsbeschlüsse vom 24.01.2007 und 14.09.2007 gefunden hat, teilweise abgeändert und insgesamt unter Berücksichtigung der in erster Instanz bereits auf die Widerklage des Beklagten zu 1. hin erfolgten Verurteilung der Klägerin wie folgt neu gefasst:
a.
Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten zu 1.119.962,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2005 zu zahlen.
b.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, dem Beklagten zu 1. den über den unter a. tenorierten Zahlungsbetrag hinausgehenden weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Verwendung von bauaufsichtlich nicht zugelassenen Hölzern mit statischer Funktion zur Durchführung des Bauauftrags vom 03.09.1999 entstanden ist.
c.
Die weitergehende Widerklage und die Klage werden abgewiesen.
Das Verfahren gegen die Drittwiderbeklagte wird abgetrennt und auf Antrag des Beklagten zu 1. an das Landgericht Wuppertal verwiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
a.
Von den Kosten der 1. Instanz trägt die Klägerin 57 % der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Ferner trägt sie 52 % der in erster In-stanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. Bei den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. bleibt es bei der Feststellung gemäß Teilurteil des Landgerichts Wuppertal vom 13.06.2006.
Dem Beklagten zu 1. werden bezüglich der Kosten der ersten Instanz 43 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt; ferner trägt er 48 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten.
b.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die jeweilige Zwangsvollstreckung des Geg-ners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil voll-streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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