VI-U (Kart) 22/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-04-06, VI-U (Kart) 22/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-04-06, VI-U (Kart) 22/10
VI-U (Kart) 22/10Obergericht06.04.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-U (Kart) 22/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-06
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 22/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0406.VI.U.KART22.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 19.08.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, bezogen auf den Standort E. den Klägern Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu legen über die seit dem 11.12.1997 bis zum 11.12.2007 von Herstellern und/oder Dienstleistungsanbietern an die Beklagte gezahlten Zuschüsse, die ausschließlich für Werbezwecke bestimmt gewesen sind (sog. Werbekostenzuschüsse), und deren Verwendung sowie über die Verwendung der von den Klägern an die Beklagte gezahlten Werbekostenbeiträge.
Die Stufenklage (Anträge zu Ziff. 1 - 4 des Schriftsatzes vom 24.06.2005) wird abgewiesen, ebenso die weitergehende Auskunftsklage zu den Werbekostenzuschüssen und den Werbekostenbeiträgen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 1. und die Klä-gerin zu 2. zu je 45 % und die Beklagte zu 10 %.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Voll-streckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 108.000,- € festgesetzt (Zahlungsanspruch zu 4.: 60.000,- € + 35.000,- €; Auskunft hinsichtlich Werbekostenzuschüsse: 13.000,- €.) Die Beschwer der Kläger beträgt 98.000 €, die Beschwer der Beklagten beträgt 10.000,- €.
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