Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-04-06, VI-U (Kart) 27/10

VI-U (Kart) 27/10Obergericht06.04.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-U (Kart) 27/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-04-06

Aktenzeichen: VI-U (Kart) 27/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0406.VI.U.KART27.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kartellsenat

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 19.08.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern

Auskunft zu erteilen über die seit dem 24.09.1996 bis zum 24.09.2006 für den Standort T. von Herstellern und/oder Dienstleistungsanbietern an die Beklagte gezahlten Zuschüsse, die ausschließlich für Werbezwecke be-stimmt gewesen sind,

Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die seit dem 09.07.1994 bis zum 09.07.2004 von Herstellern, Distributoren und/oder Dienstleistungsanbietern für den Standort L. an die Kläger gerichteten und aufgrund Abtretung an die Beklagte gezahlten Zuschüsse, die ausschließlich für Werbezwecke bestimmt gewesen sind, sowie deren Verwendung,

sowie Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die seit dem 09.07.1994 bis zum 09.07.2004 für den Standort L. und seit dem 24.09.1996 bis zum 24.09.2006 für den Standort T. von den Klägern an die Beklagte gezahlten Werbekostenbeiträge und deren Verwendung.

Die Stufenklage (Anträge zu Ziff. 1 – 4 des Schriftsatzes vom 24.06.2005) und die weitergehenden Auskunfts- und Rechenschaftslegungsanträge zu den Werbekostenzuschüsse der Hersteller, Lieferanten und Dienstleistungsanbieter und zu den Werbekostenbeiträgen werden abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu je 30 % und die Beklagte zu 10 %.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Voll-streckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 216.000,- € festgesetzt (Zahlungsanspruch zu 4.: 60.000,- € + 35.000,- €; Auskunft hinsichtlich Werbekostenzuschüsse: 13.000,- € = 108.000,- € x 2) Die Beschwer der Kläger beträgt 196.000,- €, die Beschwer der Beklagten beträgt 20.000,- €.

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