I-17 W 14/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-04-11, I-17 W 14/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-04-11, I-17 W 14/11
I-17 W 14/11Obergericht11.04.2011
Regest
Klagt der Zessionar einen Anspruch ein, der durch seinen Prozessbevollmächtigten im Auftrag eines Zedenten vorgerichtlich angemahnt worden war, kann die vorprozessual angefallene Geschäftsgebühr des Anwalts auf seine im Klageverfahren verdiente Verfahrensgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen sein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-17 W 14/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-11
Aktenzeichen: I-17 W 14/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0411.I17W14.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: RVG § 15a, RVG Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV
Leitsätze
Klagt der Zessionar einen Anspruch ein, der durch seinen Prozessbevollmächtigten im Auftrag eines Zedenten vorgerichtlich angemahnt worden war, kann die vorprozessual angefallene Geschäftsgebühr des Anwalts auf seine im Klageverfahren verdiente Verfahrensgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen sein.
Tenor
Das Verfahren wird dem 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Klägerin vorgelegt.
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