Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-04-12, I-24 U 160/10

I-24 U 160/10Obergericht12.04.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-24 U 160/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-04-12

Aktenzeichen: I-24 U 160/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0412.I24U160.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 19. August 2010 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger in ihrer Verbundenheit als BGB-Gesellschaft 6.223,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juli 2008 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abzuwenden, es sei denn, die Kläger leisten vorher Sicherheit in gleicher Höhe.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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