VI-2 U (Kart) 13/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-04-13, VI-2 U (Kart) 13/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-04-13, VI-2 U (Kart) 13/08
VI-2 U (Kart) 13/08Obergericht13.04.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-2 U (Kart) 13/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-13
Aktenzeichen: VI-2 U (Kart) 13/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0413.VI2U.KART13.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kartellsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Han-delssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 2008 (34 O (Kart) 170/06) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird wie folgt festgesetzt:
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Klage: 398,10 €
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für die Widerklage zu 1. und 4. : 3000 €
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für die Widerklageanträge zu 3. und 6.: 2000 €
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für die Widerklageanträge zu 2. und 5.: 200 €
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