I-10 W 102/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-04-14, I-10 W 102/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-04-14, I-10 W 102/10
I-10 W 102/10Obergericht14.04.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 102/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-14
Aktenzeichen: I-10 W 102/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0414.I10W102.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 14.04.2010 (Bl. 399f GA) wird der Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – Einzelrichter - vom 26.03.2010 (Bl. 384 GA), soweit er sich auf die Entschädigung für den Termin am 22.03.2010 bezieht, abgeändert:
Für sein Erscheinen zum Termin am 22.03.2010 ist dem Antragsteller eine Sachverständigenvergütung in Höhe von EUR 226,70 zu gewähren. Der wei-tergehende Festsetzungsantrag des Antragstellers vom 22.03.2010 wird zu-rückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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