I-4 U 111/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-04-18, I-4 U 111/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-04-18, I-4 U 111/10
I-4 U 111/10Obergericht18.04.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-4 U 111/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-18
Aktenzeichen: I-4 U 111/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0418.I4U111.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 24. August 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beru-fung gegen das am 8. Juli 2010 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers zur Durchführung der Beru-fung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Wiedereinsetzungsverfahrens wer-den dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert für das Wiedereinsetzungsgesuch und die Berufung wird auf jeweils 16.112,63 Euro festgesetzt.
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