I-2 U 78/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-04-20, I-2 U 78/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-04-20, I-2 U 78/09
I-2 U 78/09Obergericht20.04.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 78/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-20
Aktenzeichen: I-2 U 78/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0420.I2U78.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen den Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2010 wird als unzulässig verworfen.
II. Die als Gegenvorstellung zu behandelnde sofortige Beschwerde der Be-klagten zu 1) gegen den Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
III. Gemäß § 13 Abs. 2 JVEG wird einem Stundensatz des gerichtlichen Sachverständigen in Höhe von 142,50 € (95,-- € x 1,5) zugestimmt.
IV. Der von der Klägerin bei der Gerichtskasse einzuzahlende Kostenvor-schuss für das Sachverständigengutachten wird auf 8.000,-- € (142,50 € x 45 Stunden zzgl. USt) festgesetzt. Die Zahlung hat bis zum 27. Mai 2011 zu erfolgen.
V. Der Sachverständige ist gemäß § 407 Abs. 1 ZPO verpflichtet, die ange-ordnete Begutachtung zu dem sich aus Ziffer III. dieses Beschlusses ergebenden Stundensatz vorzunehmen.
VI. Es wird angeordnet, dass Zustellungen an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) fortan nur noch gegen Postzustellungsurkunde erfol-gen sollen.
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