I-17 U 53/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-05-06, I-17 U 53/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-05-06, I-17 U 53/10
I-17 U 53/10Obergericht06.05.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-17 U 53/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-06
Aktenzeichen: I-17 U 53/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0506.I17U53.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Februar 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (2 O 309/07) teilweise abgeändert und hinsichtlich des dem Kläger zuerkannten Zinsanspruchs unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs dahingehend neu gefasst, dass die Beklagte dem Kläger auf den zuerkannten Betrag von 52.500,00 € Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. September 2007 zu zahlen hat.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten ebenso wie die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Berlin entstandenen Mehrkosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Be-klagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Ur-teils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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