VII-Verg 1/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-05-11, VII-Verg 1/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-05-11, VII-Verg 1/11
VII-Verg 1/11Obergericht11.05.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 1/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-11
Aktenzeichen: VII-Verg 1/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0511.VII.VERG1.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Nachdem die Antragstellerin und die Antragsgegnerin das Nachprüfungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 05. Oktober 2010 (VK 2-89/10) gegenstandslos.
Die Kosten und Aufwendungen im Verfahren vor der Vergabekammer werden wie folgt verteilt:
Die Kosten der Vergabekammer tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen zu je 1/3.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (unter Einschluss des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB) einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen zu je 1/3.
Der Streitwert wird auf bis zu 2.500,00 € festgesetzt.
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