II-7 UF 218/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-05-26, II-7 UF 218/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-05-26, II-7 UF 218/10
II-7 UF 218/10Obergericht26.05.2011
Regest
1. Zur Angemessenheit von Teilungskosen 2. Zu den Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusgGlG
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-7 UF 218/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-26
Aktenzeichen: II-7 UF 218/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0526.II7UF218.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 13, 11, 45 VersAusglG
Leitsätze
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Zur Angemessenheit von Teilungskosen
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Zu den Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusgGlG
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 26.10.2010 betreffend die Regelung des Versorgungsausgleichs für die bei ihr bestehenden Anrechte aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der I. GmbH (Basisversorgungsplan) 4032982 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.718,75 € nach Maßgabe der Teilungsregeln der Firma I. GmbH vom 01.09.2009, bezogen auf den 31.01.2010, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der I. GmbH (Aufbauversorgungsplan) 4032982 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 14.589,90 € nach Maßgabe der Teilungsregeln der Firma I. GmbH vom 01.09.2009, bezogen auf den 31.01.2010 übertragen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 2.610 €.
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