II-7 UF 107/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-05-27, II-7 UF 107/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-05-27, II-7 UF 107/10
II-7 UF 107/10Obergericht27.05.2011
Regest
Zur Angemessenheit von Teilungskosten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-7 UF 107/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-27
Aktenzeichen: II-7 UF 107/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0527.II7UF107.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 13, 45 VersAusglG
Leitsätze
Zur Angemessenheit von Teilungskosten.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. wird Abschnitt II. (Versorgungsaus-gleich) des Beschlusses des Amtsgerichts Neuss vom 27. Mai 2010 betreffend die interne Teilung der durch den Antragsteller bei der Beschwerdeführerin er-worbenen Anrechte abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der I. GmbH (Basisversorgungsplan) - Pers.-Nr. 5520050 - zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.650,75 € mtl. nach Maßgabe der Teilungsregeln der Firma I. GmbH vom 01.09.2009, bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der I. GmbH (Aufbauversorgungsplan) - Pers.-Nr. 5520050 - zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 10.810,80 € nach Maßgabe der Teilungsregeln der Firma I. GmbH vom 01.09.2009, bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Kostenent-scheidung erster Instanz bleibt aufrecht erhalten.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.800 €.
Der Tenor des Beschlusses vom 27.05.2011 wird in Absatz 2 dahin berichtigt, dass der im Anschluss an den Ausgleichswert von 1.650,57 EUR gesetzte Zusatz „mtl.“ entfällt.
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