I-10 U 148/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-06-09, I-10 U 148/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-06-09, I-10 U 148/10
I-10 U 148/10Obergericht09.06.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 148/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-09
Aktenzeichen: I-10 U 148/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0609.I10U148.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. November 2011 verkündete Ur-teil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Unter Zurückweisung des weitergehenden Widerklageantrag zu 1) als unzulässig wird der Kläger verurteilt, seine Zahlungen zum 31.05.2010 zu 916,86 € und zum 11.08.2010 zu 611,24 € für vorbehaltlos zu erklären.
Hinsichtlich des Widerklageantrags zu 2), den Kläger zu verurteilen, an die Be-klagte als Mietsicherheitsleistung einen unverzinslichen Betrag von 10.798,50 € zu zahlen, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache (übereinstimmend) erledigt.
Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits tragen der Kläger zu 82 %, die Beklagte zu 18 %.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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