VII-Verg 15/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-06-22, VII-Verg 15/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-06-22, VII-Verg 15/11
VII-Verg 15/11Obergericht22.06.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 15/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-06-22
Aktenzeichen: VII-Verg 15/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0622.VII.VERG15.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1 gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 24. Januar 2011 (VK 3-150/10) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Angebot der Beigeladenen zu 1 von der Wertung nicht auszuschließen ist.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Be-schwerdeverfahrens werden zu je ½ der Antragstellerin und – insoweit als Gesamtschuldnern – der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1 auferlegt. Von den Verfahrensbeteiligten zur Rechtswahrnehmung oder Rechtsverteidigung getätigte Aufwendungen und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 650.000 Euro
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