Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-06-28, I-10 U 60/11

I-10 U 60/11Obergericht28.06.2011

Regest

InsO §§ 41, 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 80, 108 Abs. 1 1. Zu den Forderungen i.S. des § 41 InsO zählen grundsätzlich auch ge-stundete Mietforderungen. 2. Hat der Vermieter vor Insolvenzeröffnung mit dem Schuldner vereinbart, dass die Miete für die Dauer seiner finanziellen Schwierigkeiten gestun-det sei, kann sich hierauf auch der Insolvenzverwalter gegenüber den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehenden Mietansprü-chen berufen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 60/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-28

Aktenzeichen: I-10 U 60/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0628.I10U60.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

InsO §§ 41, 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 80, 108 Abs. 1

  1. Zu den Forderungen i.S. des § 41 InsO zählen grundsätzlich auch ge-stundete Mietforderungen.

  2. Hat der Vermieter vor Insolvenzeröffnung mit dem Schuldner vereinbart, dass die Miete für die Dauer seiner finanziellen Schwierigkeiten gestun-det sei, kann sich hierauf auch der Insolvenzverwalter gegenüber den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehenden Mietansprü-chen berufen.

Tenor

I. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 01.03.2011 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin - einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 19.07.2011 gegeben.

III. Streitwert: 20.720,70 €

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.