I-26 W 8/11 (AktE)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-07-04, I-26 W 8/11 (AktE)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-07-04, I-26 W 8/11 (AktE)
I-26 W 8/11 (AktE)Obergericht04.07.2011
Regest
§ 308 Abs. 2 UmwG a.F., § 6 SpruchG Die Kosten, die dem im Spruchverfahren gerichtlich bestellten gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre dadurch entstehen, dass er einen Sachverständigen für Unternehmensbewertungen heranzieht, sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 8/11 (AktE) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-04
Aktenzeichen: I-26 W 8/11 (AktE)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0704.I26W8.11AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Leitsätze
§ 308 Abs. 2 UmwG a.F., § 6 SpruchG
Die Kosten, die dem im Spruchverfahren gerichtlich bestellten gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre dadurch entstehen, dass er einen Sachverständigen für Unternehmensbewertungen heranzieht, sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2011 wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 3. Januar 2011 wie auch der Nichtabhilfebeschluss vom 9. Februar 2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die von der Antragsgegnerin zu erstattende Vergütung des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre, Rechtsanwalt X. aus Düsseldorf, wird auf 6.506,92 € festgesetzt. Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert der Beschwerde beträgt 6.528 €.
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