I-16 W 26/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-07-12, I-16 W 26/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-07-12, I-16 W 26/11
I-16 W 26/11Obergericht12.07.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 W 26/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-12
Aktenzeichen: I-16 W 26/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0712.I16W26.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungs-beschluss des Landgerichts Wuppertal – Rechtspflegerin – vom 25.01.2011 aufgehoben. Das Landgericht wird angewiesen, bei der Festsetzung der Kosten der ersten Instanz eine bei den Bevollmächtigten der Klägerin angefallene, außergerichtliche 0,75 Geschäftsgebühr gemäß RVG VV-Vorbem. 3 Abs. 4 und § 15a Abs. 2 RVG auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
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