I-24 U 200/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-07-19, I-24 U 200/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-07-19, I-24 U 200/10
I-24 U 200/10Obergericht19.07.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-24 U 200/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-19
Aktenzeichen: I-24 U 200/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0719.I24U200.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 22. August 2010 verkündete Schlussurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, 4.481,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2010 an die Kläger zu 1. und 2. zu zahlen.
Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Kläger zu 1. und 2. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 598,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger zu 1. und 2. zu jeweils 19 %, der Kläger zu 3. zu 24 % und der Beklagte zu 38 %. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1. und 2. zu 44 % und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3. zu 20 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 1. und 2. jeweils zu 5 % und der Beklagte zu 90 %.
Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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