VII-Verg 36/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-08-10, VII-Verg 36/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-08-10, VII-Verg 36/11
VII-Verg 36/11Obergericht10.08.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 36/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-10
Aktenzeichen: VII-Verg 36/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0810.VII.VERG36.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 7. April 2011 (VK 1-23/11) aufgehoben.
Der Nachprüfungsantrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer, die den Verfahrensbeteiligten in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden - soweit sie nicht Gebührenfreiheit genießt - zu 2/3 der Antragsgegnerin und zu 1/3 der Antragstellerin auferlegt. Den Beigeladenen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 700.000 Euro
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