I-5 U 20/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-09-22, I-5 U 20/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-09-22, I-5 U 20/11
I-5 U 20/11Obergericht22.09.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-5 U 20/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-22
Aktenzeichen: I-5 U 20/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0922.I5U20.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 18.01.2011 verkündete Schlussurteil des Vorsitzenden der 6. Zivilkammer des Landgerichts D als Einzelrichter teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, den Mangel zu beseitigen, dass auf ihrem Grundstück A in XXXXX D der Oberboden des kontaminierten Geländes (vorhandene Altablagerung) nicht vollständig bis zu einer Schicht von 60 cm, sondern lediglich im Vorgarten bis zu 28 cm und im rückseitigen Gartenbereich bis zu 22 cm gegen einen den Vorsorgewerten der Bundesbodenschutzverordnung genügenden Oberboden ausgetauscht worden ist, der eine Gestaltung des Vorgartens und des rückseitigen Gartenbereichs entsprechend der Baubeschreibung zum Notarvertrag vom 23.12.2003 erlaubt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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