I-8 U 29/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-09-22, I-8 U 29/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-09-22, I-8 U 29/11
I-8 U 29/11Obergericht22.09.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-8 U 29/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-22
Aktenzeichen: I-8 U 29/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0922.I8U29.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.02.2011 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg nebst dem zugrundeliegen¬den Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 155.000 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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