Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-09-22, I-8 U 29/11

I-8 U 29/11Obergericht22.09.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-8 U 29/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-22

Aktenzeichen: I-8 U 29/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0922.I8U29.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.02.2011 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg nebst dem zugrundeliegen¬den Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 155.000 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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