I-21 U 60/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-10-11, I-21 U 60/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-10-11, I-21 U 60/09
I-21 U 60/09Obergericht11.10.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 60/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-10-11
Aktenzeichen: I-21 U 60/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:1011.I21U60.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 20.03.2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichterin- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Klage und Widerklage werden abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Kläger wird als unzulässig verworfen, die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt die Beklagte. (*1)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% der vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet haben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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