I-2 U 85/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-10-13, I-2 U 85/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-10-13, I-2 U 85/10
I-2 U 85/10Obergericht13.10.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 85/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-10-13
Aktenzeichen: I-2 U 85/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:1013.I2U85.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Juli 2010 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor zu I. 3. des landgerichtlichen Urteils nach
Teil-Klagerücknahme wie folgt gefasst wird:
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1. oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die 4b. Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1129XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1. zurückzugeben, sowie die zurückgerufenen und an sie zurückgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,
wobei diese Verpflichtung nur für ab dem 30. April 2006 vertriebene Erzeugnisse gilt.
II.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500.000,00 Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.500.000,00 Euro festgesetzt.
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