VI-3 Kart 1/11 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-10-19, VI-3 Kart 1/11 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-10-19, VI-3 Kart 1/11 (V)
VI-3 Kart 1/11 (V)Obergericht19.10.2011
Regest
§§ 19 Abs. 4 Nr. 1, 55 Abs. 1, 2, 130 Abs. 3 GWB,§§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 111 Abs. 1, Abs. 2 EnWG, § 44 VwVfG, §§ 2 Abs. 3 Nr. 2 KAV, 2 Abs. 6 KAV 1. Für Fälle des Behinderungsmissbrauchs eines Netzbetreibers sind gem. §§ 130 Abs. 3 GWB i.V.m. § 111 Abs. 1, 2 EnWG ausschließlich die Regulierungsbehörden und nicht die Kartellbehörden zuständig. 2. Von der Rüge der sachlichen Zuständigkeit gem. § 55 Abs. 1 GWB wird nicht nur das Zuständigkeitsgefüge zwischen den Kartellbehörden, sondern auch das im Verhältnis zu den Regulierungsbehörden mit der Folge erfasst, dass eine entsprechende Rüge bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens erhoben werden muss. 3. Für Durchleitungen Dritter, die mit ihren Kunden Sonderverträge abgeschlossen haben, kann der Netzbetreiber nur die Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 KAV erheben. Für die Vergleichbarkeit der Lieferung nach § 2 Abs. 6 Satz 1 KAV ist allein die materiell-rechtliche Kundenstruktur und damit die Definition der Kundengruppen nach § 1 Abs. 3, 4 KAV maßgeblich und nicht die Tarifstruktur des mit dem Netzbetreiber verbundenen Vertriebs.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 1/11 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-19
Aktenzeichen: VI-3 Kart 1/11 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:1019.VI3KART1.11V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§§ 19 Abs. 4 Nr. 1, 55 Abs. 1, 2, 130 Abs. 3 GWB,§§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 111 Abs. 1, Abs. 2 EnWG, § 44 VwVfG, §§ 2 Abs. 3 Nr. 2 KAV, 2 Abs. 6 KAV
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Für Fälle des Behinderungsmissbrauchs eines Netzbetreibers sind gem. §§ 130 Abs. 3 GWB i.V.m. § 111 Abs. 1, 2 EnWG ausschließlich die Regulierungsbehörden und nicht die Kartellbehörden zuständig.
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Von der Rüge der sachlichen Zuständigkeit gem. § 55 Abs. 1 GWB wird nicht nur das Zuständigkeitsgefüge zwischen den Kartellbehörden, sondern auch das im Verhältnis zu den Regulierungsbehörden mit der Folge erfasst, dass eine entsprechende Rüge bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens erhoben werden muss.
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Für Durchleitungen Dritter, die mit ihren Kunden Sonderverträge abgeschlossen haben, kann der Netzbetreiber nur die Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 KAV erheben. Für die Vergleichbarkeit der Lieferung nach § 2 Abs. 6 Satz 1 KAV ist allein die materiell-rechtliche Kundenstruktur und damit die Definition der Kundengruppen nach § 1 Abs. 3, 4 KAV maßgeblich und nicht die Tarifstruktur des mit dem Netzbetreiber verbundenen Vertriebs.
Tenor
Die Beschwerden der Betroffenen und der Beigeladenen gegen den Beschluss der 10. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts vom 16. September 2009 - B 10-11/09 - werden zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Bundeskartellamts zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf . . . € festge-setzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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