III-3 RVs 138/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-11-22, III-3 RVs 138/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-11-22, III-3 RVs 138/11
III-3 RVs 138/11Obergericht22.11.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 RVs 138/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-11-22
Aktenzeichen: III-3 RVs 138/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:1122.III3RVS138.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit dem Angeklagten mit Anklage-schrift vom 28. Oktober 2010 (StA Wuppertal 326 Js 1452/10) Erschlei-chen von Leistungen zur Last gelegt worden ist.
Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens der Staats-kasse zur Last. Jedoch wird insoweit davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und versuchten Betruges verurteilt ist. Der den ersten Fall betreffende Zusatz „begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit“ entfällt.
Der Einziehungsanordnung wird dahin ergänzt, dass es sich bei den eingezogenen Betäubungsmitteln um 1,6 Gramm Marihuana handelt.
Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch und im Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere
Abteilung des Amtsgerichts Solingen - Jugendschöffengericht - zurück-verwiesen.
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