VI-U (Kart) 12/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-11-23, VI-U (Kart) 12/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-11-23, VI-U (Kart) 12/11
VI-U (Kart) 12/11Obergericht23.11.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-U (Kart) 12/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-23
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 12/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:1123.VI.U.KART12.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 12. Januar 2010 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegen die Beklagte aus dem am 03. November 2003 geschlossenen Bauvertrag über den U-Bahn-Abschnitt der Nord-Süd-Bahn Köln, Los Süd, wegen des um 5 Monate und drei Tage nach Ablauf der auf den 31. Mai 2003 festgelegten Zuschlags- und Bindefrist erteilten Zuschlags und der sich daraus ergebenden Verschiebung der Bauzeit einen Anspruch auf Mehrvergütung hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 65 % und der Beklagten zu 35 % zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.794.825,81 € festge-setzt.
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