VI-Kart 1/10 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-12-07, VI-Kart 1/10 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-12-07, VI-Kart 1/10 (V)
VI-Kart 1/10 (V)Obergericht07.12.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 1/10 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-12-07
Aktenzeichen: VI-Kart 1/10 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:1207.VI.KART1.10V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Bun-deskartellamts vom 27. Januar 2010 (Aktenzeichen: B 9-188/05) auf-gehoben.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Bundeskartellamt auferlegt. Es hat zudem der Beteiligten zu 2. die ihr zur zweckentspre-chenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000.000,- € festge- setzt (§ 39 Abs. 2 GKG).
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