VI-Kart 2/11 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-12-22, VI-Kart 2/11 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-12-22, VI-Kart 2/11 (V)
VI-Kart 2/11 (V)Obergericht22.12.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 2/11 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-12-22
Aktenzeichen: VI-Kart 2/11 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:1222.VI.KART2.11V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
- I. Die Beschwerdeführerin hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und darüber hinaus dem Bundeskartellamt die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
- II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
- III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zur übereinstimmenden Erklärung der Erledigung in der Hauptsache 18.000.000,00 €.
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