Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-01-11, VII-Verg 67/11

VII-Verg 67/11Obergericht11.01.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 67/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-11

Aktenzeichen: VII-Verg 67/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0111.VII.VERG67.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 3. Ver-gabekammer des Bundes vom 06. Juli 2011 (VK 3-80/11) wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluss der Vergabekammer vom 06. Juli 2011 insoweit abgeändert, als die Antragsgegnerin bei fortbestehender Vergabeabsicht auch die Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat und im Übrigen der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen wird.

Die Kosten der Vergabekammer tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die An-tragsgegnerin zu 2/3.

Die notwendigen Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antrag-stellerin war notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Verfahrensbeteiligten tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die An-tragsgegnerin zu 2/3.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 625.000 € festgesetzt.

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