Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-01-13, I-17 U 5/11

I-17 U 5/11Obergericht13.01.2012

Regest

1. Zur Zulässigkeit der Berufung eines Streithelfers, der dem Rechtsstreit erst mit Einlegung der Berufung beitritt. 2. Zum Verfahren der Stufenklage

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-17 U 5/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-01-13

Aktenzeichen: I-17 U 5/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0113.I17U5.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: ZPO § 66, § 67, § 70, § 254, 538 Abs. 2 Nr. 4

Leitsätze

  1. Zur Zulässigkeit der Berufung eines Streithelfers, der dem Rechtsstreit erst mit Einlegung der Berufung beitritt.

  2. Zum Verfahren der Stufenklage

Tenor

Auf die Berufung des Streithelfers der Klägerin wird das am 13. Dezember 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (12 O 5/10) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, als es die Klageanträge zu 2) - gerichtet auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der mit dem Antrag zu 1) begehrten Auskunft an Eides Statt - und zu 3) - gerichtet auf Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages - abgewiesen hat.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten, dass auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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