I-20 U 175/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-01-31, I-20 U 175/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-01-31, I-20 U 175/11
I-20 U 175/11Obergericht31.01.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 175/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-01-31
Aktenzeichen: I-20 U 175/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0131.I20U175.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil der 14c. Zivilkam-mer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. September 2011 wird zu-rückgewiesen.
Auf die Berufung der Antragsgegnerinnen wird das am 9. September 2011 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert, und zwar dahinge-hend, dass sich das Verbot auch bezüglich der Antragsgegnerin zu 1. auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt und dass nur das Anbieten, einschließlich des Feilhaltens und Bewerbens verboten wird. Im Übrigen wird die Berufung der Antragsgegnerinnen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich der angegriffene Gegenstand durch folgende Merkmale definiert:
-
eine insgesamt rechteckige Form mit vier gleichmäßig abgerun-deten Ecken,
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eine flache, klare Oberfläche, welche die Vorderseite des Gerä-tes abdeckt, ohne jede Musterung,
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unter der klaren Oberfläche befindet sich eine rechteckige, zen-trierte Begrenzung mit den gleichen Abständen an den jeweils gegenüber liegenden Seiten,
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eine dünne Einfassung, welche die Vorderseite umgibt,
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eine Rückseite, welche an den Ecken und an den Kanten abge-rundet ist und
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ein dünnes Profil
gemäß nachstehender Abbildungen
und/oder
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 4/5 und den Antragsgegnerinnen zu je 1/10 auferlegt.
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