Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-02-01, I-3 Wx 172/11

I-3 Wx 172/11Obergericht01.02.2012

Regest

BGB §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 3 BGB Für die Mitwirkung bei einem Geschäft, das nicht von seinem Aufgabenkreis erfasst wird (hier: Durchführung und Überwachung der Erbauseinandersetzung), kann der Nachlasspfleger in dieser Eigenschaft Anwaltskosten nicht im Wege des Aufwendungsersatzes liquidieren. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Februar 2012 – I-3 Wx 172/11

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 172/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-01

Aktenzeichen: I-3 Wx 172/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0201.I3WX172.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

BGB §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 3 BGB

Für die Mitwirkung bei einem Geschäft, das nicht von seinem Aufgabenkreis erfasst wird (hier: Durchführung und Überwachung der Erbauseinandersetzung), kann der Nachlasspfleger in dieser Eigenschaft Anwaltskosten nicht im Wege des Aufwendungsersatzes liquidieren.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Februar 2012 – I-3 Wx 172/11

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: bis 1.000 €.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.