I-3 Wx 172/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-02-01, I-3 Wx 172/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-02-01, I-3 Wx 172/11
I-3 Wx 172/11Obergericht01.02.2012
Regest
BGB §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 3 BGB Für die Mitwirkung bei einem Geschäft, das nicht von seinem Aufgabenkreis erfasst wird (hier: Durchführung und Überwachung der Erbauseinandersetzung), kann der Nachlasspfleger in dieser Eigenschaft Anwaltskosten nicht im Wege des Aufwendungsersatzes liquidieren. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Februar 2012 – I-3 Wx 172/11
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 172/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-02-01
Aktenzeichen: I-3 Wx 172/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0201.I3WX172.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
BGB §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 3 BGB
Für die Mitwirkung bei einem Geschäft, das nicht von seinem Aufgabenkreis erfasst wird (hier: Durchführung und Überwachung der Erbauseinandersetzung), kann der Nachlasspfleger in dieser Eigenschaft Anwaltskosten nicht im Wege des Aufwendungsersatzes liquidieren.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Februar 2012 – I-3 Wx 172/11
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: bis 1.000 €.
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