II-8 WF 21/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-02-15, II-8 WF 21/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-02-15, II-8 WF 21/12
II-8 WF 21/12Obergericht15.02.2012
Regest
Nach Einführung der Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 GVG) ist eine Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr statthaft.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 WF 21/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-02-15
Aktenzeichen: II-8 WF 21/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0215.II8WF21.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Nach Einführung der Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 GVG) ist eine Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr statthaft.
Tenor
Die mit Schriftsatz vom 25.11.2011 erhobene Beschwerde
der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.
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