Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-02-15, II-8 WF 21/12

II-8 WF 21/12Obergericht15.02.2012

Regest

Nach Einführung der Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 GVG) ist eine Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr statthaft.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 WF 21/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-15

Aktenzeichen: II-8 WF 21/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0215.II8WF21.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Leitsätze

Nach Einführung der Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 GVG) ist eine Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr statthaft.

Tenor

Die mit Schriftsatz vom 25.11.2011 erhobene Beschwerde

der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.

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