Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-02-22, VII-Verg 87/11

VII-Verg 87/11Obergericht22.02.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 87/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-22

Aktenzeichen: VII-Verg 87/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0222.VII.VERG87.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Verga-bekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 23. September 2011 (VK 11/11); soweit das Nachprüfungsverfahren das Los 1 betrifft, aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, auf der Grundlage der bisherigen Vergabe-unterlagen einen Zuschlag zu Los 1 zu erteilen.

Die Kosten der Vergabekammer sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer trägt die Antragsgegnerin.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (unter Einschluss der Kosten des Verfahrens gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB) einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 25.000 € festgesetzt.

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