Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-02-29, VII-Verg 75/11

VII-Verg 75/11Obergericht29.02.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 75/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-29

Aktenzeichen: VII-Verg 75/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0229.VII.VERG75.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 3. August 2011 (VK VOL 30/11) wird aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird im Verfahren „Unterhaltsreinigung, Außenreini-gung, Winterdienst für Gebäude der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg an den Standorten Sankt Augustin und Rheinbach“ die Erteilung eines Zuschlags untersagt.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der not-wendigen Aufwendungen der Antragstellerin sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB sowie der in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000 € festgesetzt.

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