I-3 Wx 200/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-07, I-3 Wx 200/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-07, I-3 Wx 200/11
I-3 Wx 200/11Obergericht07.03.2012
Regest
HGB §§ 12 , 53; BeurkG § 39a; ERegister-VO NRW § 9 1. Liegt ein eintragungspflichtiger Tatbestand vor, der kraft Gesetzes zum Erlöschen der Prokura führt (hier: Bestellung des Prokuristen zum Geschäftsführer oder Liquidator), so wird der Anmeldepflicht bereits dann genügt, wenn dieser Tatbestand angemeldet wird. 2. Den für die vollständige elektronische Registerführung erforderlichen Transformationsaufwand trägt hinsichtlich neu einzureichender Dokumente (hier: Einreichung eines einwandfrei lesbaren Gesellschafterbeschlusses in elektronischer Form) der Anmeldende. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. März 2012 – I-3 Wx 200/11
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 200/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-07
Aktenzeichen: I-3 Wx 200/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0307.I3WX200.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
HGB §§ 12 , 53; BeurkG § 39a; ERegister-VO NRW § 9
Liegt ein eintragungspflichtiger Tatbestand vor, der kraft Gesetzes zum Erlöschen der Prokura führt (hier: Bestellung des Prokuristen zum Geschäftsführer oder Liquidator), so wird der Anmeldepflicht bereits dann genügt, wenn dieser Tatbestand angemeldet wird.
Den für die vollständige elektronische Registerführung erforderlichen Transformationsaufwand trägt hinsichtlich neu einzureichender Dokumente (hier: Einreichung eines einwandfrei lesbaren Gesellschafterbeschlusses in elektronischer Form) der Anmeldende.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. März 2012 – I-3 Wx 200/11
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird insoweit aufgehoben und das Registergericht angewiesen, von den diesbezüglichen Bedenken gegen die Eintragung Abstand zu nehmen, als das Registergericht die Anmeldung des Erlöschens der Prokura fordert. Im übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Geschäftswert: 3.000 €.
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