VII-Verg 91/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-07, VII-Verg 91/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-07, VII-Verg 91/11
VII-Verg 91/11Obergericht07.03.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 91/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-07
Aktenzeichen: VII-Verg 91/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0307.VII.VERG91.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 12. Oktober 2011 (VK 2-115/11) aufgehoben.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Vergabekammer sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer trägt die Antragstellerin. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Beigeladene war notwendig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 70.000 € festgesetzt.
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