I-15 U 122/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-14, I-15 U 122/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-14, I-15 U 122/10
I-15 U 122/10Obergericht14.03.2012
Regest
1. Zur Haftung des Vertriebshändlers von Medizinprodukten (hier: Bruch der Elektrode eines Implantierbare Cardioverter Defibrillatoren (ICD)) 2. Eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kommt in Betracht, wenn derjenige, der ein Produkt in den Verkehr bringt, einer ihm obliegenden Pro-duktbeobachtungspflicht und daraus resultierenden Reaktionspflicht (Warn- und ggf. Rückrufpflicht) nicht nachkommt. Für Medizinprodukte gelten jedoch spezielle Pflichten, die der Gesetzgeber auf der Grundlage von §§ 29, 37 Abs. 7 MPG in der Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung – MPSV) detailliert geregelt hat. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen konkretisieren die Produktbeobachtungspflicht und die Pflicht zur Durchführung korrektiver Maßnahmen für Medizinprodukte, so dass regelmäßig nur dann eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegt, wenn den Vorschriften der MPSV nicht Genüge getan wurde.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 122/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-14
Aktenzeichen: I-15 U 122/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0314.I15U122.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Leitsätze
Zur Haftung des Vertriebshändlers von Medizinprodukten (hier: Bruch der Elektrode eines Implantierbare Cardioverter Defibrillatoren (ICD))
Eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kommt in Betracht, wenn derjenige, der ein Produkt in den Verkehr bringt, einer ihm obliegenden Pro-duktbeobachtungspflicht und daraus resultierenden Reaktionspflicht (Warn- und ggf. Rückrufpflicht) nicht nachkommt. Für Medizinprodukte gelten jedoch spezielle Pflichten, die der Gesetzgeber auf der Grundlage von §§ 29, 37 Abs. 7 MPG in der Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung – MPSV) detailliert geregelt hat. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen konkretisieren die Produktbeobachtungspflicht und die Pflicht zur Durchführung korrektiver Maßnahmen für Medizinprodukte, so dass regelmäßig nur dann eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegt, wenn den Vorschriften der MPSV nicht Genüge getan wurde.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.09.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 13 O 44/09) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Klä-ger.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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